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   BGH, 27.01.2010 - VII ZR 97/08   

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https://dejure.org/2010,1555
BGH, 27.01.2010 - VII ZR 97/08 (https://dejure.org/2010,1555)
BGH, Entscheidung vom 27.01.2010 - VII ZR 97/08 (https://dejure.org/2010,1555)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 2010 - VII ZR 97/08 (https://dejure.org/2010,1555)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 649 BGB, Art 103 Abs 1 GG, § 286 ZPO
    Rechtliches Gehör: Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Streit des Privatgutachters einer Partei und dem gerichtlichen Sachverständigen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Nichtberücksichtigung eines von dem eines gerichtlichen Sachverständigen abweichenden Gutachtens eines Privatgutachters in den Urteilsgründen mit dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG

  • rewis.io

    Rechtliches Gehör: Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Streit des Privatgutachters einer Partei und dem gerichtlichen Sachverständigen

  • rewis.io

    Rechtliches Gehör: Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Streit des Privatgutachters einer Partei und dem gerichtlichen Sachverständigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1
    Vereinbarkeit der Nichtberücksichtigung eines von dem eines gerichtlichen Sachverständigen abweichenden Gutachtens eines Privatgutachters in den Urteilsgründen mit dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Bauprozess: Muss sich ein Gericht mit einem Privatgutachen auseinandersetzen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Privatgutachten im Bauprozess

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauprozess: Gericht muss sich mit Privatgutachten auseinandersetzen! (IBR 2010, 308)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2010, 151
  • BauR 2010, 931
  • ZfBR 2010, 367
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.09.2001 - IV ZR 198/00

    Pflichtteilsergänzungsansprüche der als Vorerbin eingesetzten Ehefrau aufgrund

    Auszug aus BGH, 27.01.2010 - VII ZR 97/08
    Es hat insbesondere auch nicht zu erkennen gegeben, dass es den Streit zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Privatgutachtersorgfältig und kritisch gewürdigt und die Streitpunkte zumindest mit dem gerichtlichen Sachverständigen erörtert hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2001 - VIII ZR 304/00, NJW 2002, 672; Urteil vom 6. März 1986 - III ZR 245/84, NJW 1986, 1271).
  • BGH, 09.01.2002 - VIII ZR 304/00

    Zustandekommen und Inhalt eines Vertrages nach UN-Kaufrecht; Aufklärungspflicht

    Auszug aus BGH, 27.01.2010 - VII ZR 97/08
    Es hat insbesondere auch nicht zu erkennen gegeben, dass es den Streit zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Privatgutachtersorgfältig und kritisch gewürdigt und die Streitpunkte zumindest mit dem gerichtlichen Sachverständigen erörtert hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2001 - VIII ZR 304/00, NJW 2002, 672; Urteil vom 6. März 1986 - III ZR 245/84, NJW 1986, 1271).
  • BGH, 24.07.1985 - 2 StR 885/83

    Strafbarkeit wegen Verunglimpfung von Staatssymbolen - Voraussetzungen der

    Auszug aus BGH, 27.01.2010 - VII ZR 97/08
    Es hat insbesondere auch nicht zu erkennen gegeben, dass es den Streit zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Privatgutachtersorgfältig und kritisch gewürdigt und die Streitpunkte zumindest mit dem gerichtlichen Sachverständigen erörtert hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2001 - VIII ZR 304/00, NJW 2002, 672; Urteil vom 6. März 1986 - III ZR 245/84, NJW 1986, 1271).
  • BGH, 23.01.2008 - IV ZR 10/07

    Vorgaben für den zur Frage der Ausübung eines Verweisungsberufs beauftragten

    Auszug aus BGH, 27.01.2010 - VII ZR 97/08
    Vielmehr hat es den Streit dadurch entschieden, dass es ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - IV ZR 10/07, NJW-RR 2008, 767).
  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 245/84

    Außerordentliche Kündigung eines betriebsbezogenen Kredits; Einholung eines

    Auszug aus BGH, 27.01.2010 - VII ZR 97/08
    Es hat insbesondere auch nicht zu erkennen gegeben, dass es den Streit zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Privatgutachtersorgfältig und kritisch gewürdigt und die Streitpunkte zumindest mit dem gerichtlichen Sachverständigen erörtert hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2001 - VIII ZR 304/00, NJW 2002, 672; Urteil vom 6. März 1986 - III ZR 245/84, NJW 1986, 1271).
  • BVerfG, 16.06.1995 - 2 BvR 382/95

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BGH, 27.01.2010 - VII ZR 97/08
    Das ist der Fall, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl. BVerfG, NJW-RR 1995, 1033).
  • BGH, 17.05.2017 - VII ZR 36/15

    Beweisaufnahme: Berücksichtigung eines Privatgutachtens durch den Tatrichter;

    Insbesondere hat es zu begründen, warum es einem von ihnen den Vorzug gibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - VII ZR 97/08, BauR 2010, 931 Rn. 9; vom 23. Januar 2008 - IV ZR 10/07, NJW-RR 2008, 767 Rn. 18).
  • OLG Celle, 20.07.2016 - 4 U 102/13

    Voraussetzung der Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen für Fehler

    Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gem. § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - IV ZR 190/08, zitiert nach juris, Tz. 5; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2009 - IV ZR 57/08, zitiert nach juris, Tz. 7; ähnlich: BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - VII ZR 97/08, zitiert nach juris, Tz. 9).
  • OLG Düsseldorf, 30.04.2015 - 21 U 71/14

    Anforderungen an die inhaltliche Auseinandersetzung mit einem Privatgutachten

    Das Gericht muss erkennen lassen, dass es den abweichenden Vortrag des von der Partei hinzugezogenen Gutachters zur Kenntnis genommen hat und den Streit zwischen beiden sachverständigen Meinungen sorgfältig und kritisch gewürdigt hat (BGH, Beschluss vom 27.01.2010, VII ZR 97/08 - BeckRS 2010, 04928).
  • BGH, 07.12.2010 - VIII ZR 96/10

    Rechtliches Gehör im Berufungsverfahren: Ladung des neuen Sachverständigen auf

    Schon angesichts dieser Sachlage hätte sich das Berufungsgericht der für den Kläger ungünstigen Auffassung des in zweiter Instanz bestellten Sachverständigen nur dann anschließen dürfen, wenn es zuvor die zwischen den beiden Gutachtern bestehenden Streitpunkte mit diesem erörtert hätte (vgl. für den Fall sich widersprechender Auffassungen von Privat- und Gerichtsgutachter BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - VII ZR 97/08, BauR 2010, 931 Rn. 9 mwN).

    Dies ist der Fall, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - VII ZR 97/08, aaO Rn. 8 mwN).

  • BGH, 06.04.2016 - VII ZR 16/15

    Qualifizierung eines Vertrags als Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare

    Das ist der Fall, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - VII ZR 97/08, BauR 2010, 931 Rn. 8; BVerfG, NJW 2009, 1584 Rn. 14; NJW-RR 1995, 1033, 1034, juris Rn. 21).

    Die Entscheidungsgründe müssen zudem erkennen lassen, dass eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen stattgefunden hat, die sich aus dem Privatgutachten ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 557/15, NJW 2016, 639 Rn. 5 f.; Beschluss vom 27. Januar 2010 - VII ZR 97/08, aaO Rn. 9 m. w. N.).

  • OLG Celle, 10.11.2011 - 13 U 84/11

    Einholung eines Privatgutachtens zum Zwecke des Aufzeigens der angeblichen

    Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gem. § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - IV ZR 190/08, zitiert nach juris, Tz. 5; BGH, Beschluss vom 18. Mai 2009 - IV ZR 57/08, zitiert nach juris, Tz. 7; ähnlich: BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - VII ZR 97/08, zitiert nach juris, Tz. 9).
  • OLG München, 17.07.2017 - 10 U 2500/15

    Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall

    Denn ein Privatgutachten enthält qualifizierten Parteivortrag, bei dem es sich grundsätzlich nicht um ein Beweismittel im Sinne der §§ 355 ff. ZPO handelt (BGH, Urt. v. 18.09.2013 - V ZR 286/12 [BeckRS 2013, 18356]; BGH ZfBR 2010, 367; NJW 2001, 77; NJW 1993, 2382).

    Insoweit ist eine Auseinandersetzung mit Einwendungen aus einem Privatgutachten gegen ein gerichtliches Gutachten (BGH NJW 2017, 1397; Beschluss vom 06.04.2016 - VII ZR 16/15 [BeckRS 2016, 7958]; ZfBR 2010, 367) erfolgt.

  • BGH, 06.10.2016 - VII ZR 102/12

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters für die Werbung neuer Kunden: Auslegung

    Das ist der Fall, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - VII ZR 16/15 Rn. 11; Beschluss vom 27. Januar 2010  VII ZR 97/08, BauR 2010, 931 Rn. 8; BVerfG, NJW 2009, 1584 Rn. 14; NJW-RR 1995, 1033, 1034, juris Rn. 21).
  • OLG Hamm, 27.02.2014 - 21 U 159/12

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Zweckmäßigerweise hat das Gericht den Sachverständigen unter unmittelbarer Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter - vorliegend darüber hinaus mit den Sachverständigen Y und M - anzuhören, um dann entscheiden zu können, inwieweit es (gleichwohl) den (bisherigen) Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen folgen will (vgl. BGH NJW-RR 2011, 609, Tz. 5; BauR 2010, 931, Tz. 9 sowie NJW-RR 2009, 1192, Tz. 7, jew. mwN.).
  • OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 22 U 82/13

    Restwerklohn wegen Mängeln zurückbehalten: Anspruch auf weiteren Vorschuss?

    Die bloße Bezugnahme der Berufungsbegründung des Klägers auf bereits erstinstanzlich vorgelegte Ausführungen des von ihm beauftragten Privatgutachters Dr. F. - auch im Rahmen der Weiterverfolgung der Vorschussforderung in zweiter Instanz in der vom Privatgutachter errechneten Höhe von 39.700,00 EUR - können hier indes hinreichende Zweifel i.S.v. §§ 286, 529, 531 ZPO schon deswegen nicht begründen, weil der gerichtlich beauftragte Sachverständige R. hier - insbesondere im Rahmen der mehrfachen erfolgten ergänzenden Ausführungen zu seinem Erstgutachten - diese - zumal Aktenbestandteil - einbezogen, sich damit im Einzelnen auseinandergesetzt hat und diese in jedem im Berufungsverfahren entscheidungserheblichen Punkt hinreichend überzeugend i.S.v. §§ 286, 529, 531 ZPO entkräftet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2010, VII ZR 97/08, BauR 2010, 931; BGH, Beschluss vom 12.01.2011, IV ZR 190/08, NJW-RR 2011, 609).
  • OLG Oldenburg, 07.07.2020 - 2 U 46/20

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

  • OLG München, 05.08.2014 - 9 U 3291/13

    Bauunternehmer insolvent: Bauleitender Ingenieur haftet nicht für

  • OLG Hamburg, 22.06.2021 - 8 U 53/18

    Zeitliche Grenzen bei der außerordentlichen Kündigung eines Werkvertrages

  • OLG Koblenz, 15.05.2013 - 5 U 1528/12

    Haftung des behandelnden Arztes für den Bruch eines Kirschnerdrahtes; Verfahren

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